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   VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837   

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VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837 (https://dejure.org/2016,54237)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837 (https://dejure.org/2016,54237)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15. November 2016 - RN 12 K 16.30837 (https://dejure.org/2016,54237)
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  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteile v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10 und v. 13.2.2014 - Az. 10 C 6.13), nicht möglich.

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Opferzahlen neben der rein quantitativen Ermittlung zusätzlich eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 -Az. 10 C 13/10 unter Bezugnahme auf 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09 und v. 24.6 2008 - Az. 10 C 43.07) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977; erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - Az. 10 C 43.07).

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Opferzahlen neben der rein quantitativen Ermittlung zusätzlich eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 -Az. 10 C 13/10 unter Bezugnahme auf 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10689/15

    Subsidiärer Schutz für Somalier - individuelle Bedrohungslage

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Die vorstehende Einschätzung, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Süd- und Zentralsomalia die erforderliche Gefahrendichte für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr generell gegeben ist, steht in Einklang mit aktuellen zweitinstanzlichen Entscheidungen (vgl. BayVGH, U. v. 17.3.2016 - Az. 20 B 13.30233, U. v. 30.6.2016 - Az. 20 B 14.30101 und OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.12.2015 - Az. 10 A 10689/15).
  • VGH Bayern, 07.04.2016 - 20 B 14.30101

    Somalischem Staatsangehörigen eines Minderheiten-Clans aus der Provinz Hiiraan

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Die vorstehende Einschätzung, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Süd- und Zentralsomalia die erforderliche Gefahrendichte für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr generell gegeben ist, steht in Einklang mit aktuellen zweitinstanzlichen Entscheidungen (vgl. BayVGH, U. v. 17.3.2016 - Az. 20 B 13.30233, U. v. 30.6.2016 - Az. 20 B 14.30101 und OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.12.2015 - Az. 10 A 10689/15).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
  • VG Regensburg, 08.01.2015 - RN 7 K 14.30016

    Eine Gefahrendichte, bei der jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Auf die Entscheidung vom 8.1.2015 (Az. RN 7 K 14.30016 -nicht rechtskräftig) wird insoweit verwiesen.
  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 20 B 13.30233

    Kein subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote für Somalia

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Die vorstehende Einschätzung, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Süd- und Zentralsomalia die erforderliche Gefahrendichte für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr generell gegeben ist, steht in Einklang mit aktuellen zweitinstanzlichen Entscheidungen (vgl. BayVGH, U. v. 17.3.2016 - Az. 20 B 13.30233, U. v. 30.6.2016 - Az. 20 B 14.30101 und OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.12.2015 - Az. 10 A 10689/15).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteile v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10 und v. 13.2.2014 - Az. 10 C 6.13), nicht möglich.
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09 und v. 24.6 2008 - Az. 10 C 43.07) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977; erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - Az. 10 C 43.07).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auszug aus VG Regensburg, 15.11.2016 - RN 12 K 16.30837
    c) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen allgemeiner Gewalt im Zielstaat erfordert eine gleichwertige Gefahrendichte (vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil v. 24.7.2013, Az. A 11 S 697/13).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

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